Die Haftung für die Grunderwerbsteuer ist abhängig von der Erwerbsart. Käufer und Verkäufer haften solidarisch dafür, bei Erbschaften und Schenkungen nur der Erwerber.

Beim Erwerb einer Immobilie fällt die Zahlung von Grunderwerbssteuer an. Der Grundstückskaufvertrag muss vom Vertragserrichter unverzüglich nach Beurkundung mit allen enthaltenen Bedingungen und Änderungen an das dem Grunderwerbsteuerfinanzamt übersandt werden. Der Grunderwerbsteuerbescheid weist die Steuer aus. Zahlt der Käufer die Grunderwerbsteuer, erhält der Vertragserrichter die sogenannte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“. Erst damit kann der Notar die Eigentumsumschreibung des Grundstücks im Grundbuch bewirken.

Wenn Käufer nicht zahlt
Üblicherweise vereinbaren die Parteien, dass der Käufer im Innenverhältnis die Grunderwerbsteuer zahlt, es ist aber auch jede andere Vereinbarung möglich. Zahlt der Käufer die Grunderwerbsteuer nicht, ist im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt auch der Verkäufer zur Zahlung der Grunderwerbsteuer verpflichtet. Beide Parteien haften grundsätzlich für die Grunderwerbsteuer, die Notarkosten sowie die Gebühren des Grundbuchamts als Gesamtschuldner. Die meisten Notarverträge weisen auf diese Rechtslage und das entsprechende Risiko des Verkäufers hin. Durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer kann daran auch nichts geändert werden, da eine solche Vereinbarung zu Lasten des Fiskus ginge.

Profiberatung
Dass ein Verkäufer die Grunderwerbssteuer zahlt, kommt in der Praxis äußerst selten vor. Der Käufer wird aus eigenem Interesse die Grunderwerbssteuer zahlen, da er sonst nicht Eigentümer wird. Zahlt er nicht, provoziert er die Rückabwicklung des Vertrages. Andreas Hofer: „Wir ziehen deshalb zu jeder Vertragserrichtung einen Notar oder Rechtsanwalt bei. In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater lassen sich so allfällige Sorgen ersparen.“