Wenn in der Wohnung zu wenig Platz ist, landen Umzugskartons ab und zu auf dem Stellplatz in der Tiefgarage. Dort gehören sie allerdings nicht hin.

„Auch wenn für einen Stellplatz Miete gezahlt wird, darf dort längst nicht alles abgestellt werden.“ Das erläutert Bettina Engelhardt von Andreas Hofer Immobilien GmbH. Sowohl Garagen als auch Stellplätze dürfen vom Mieter grundsätzlich nur zum vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden.

Einstellplatz Tiefgarage
Wird eine Wohnung samt dazugehörigem Tiefgaragenplatz vermietet, kann im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Tiefgaragenplatz nur zum Abstellen eines Autos überlassen wird. Wenn der Mietvertrag hierzu keine Angaben enthält, wird der Umfang einer vertragszweckgemäßen Nutzung durch Auslegung ermittelt. Per Gesetz ist ein Tiefgaragenplatz dem Zweck zuzuführen für den er errichtet wurde, nämlich für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges (Auto, Motorrad, Quad,…). Somit ist auch die Lagerung von Winterreifen und des erforderlichen Werkzeuges zum Durchführen des Reifenwechsels auf dem Tiefgaragenplatz grundsätzlich nicht erlaubt. In der Praxis wird dies jedoch häufig geduldet.

Nicht auf dem Stellplatz
Keinesfalls zulässig ist nach Auffassung der Brandverhütungsstelle die Lagerung von Flüssiggasflaschen, Gebinden mit brennbaren Flüssigkeiten, Zeitungen, Kartons usw. in der Tiefgarage. Bettina Engelhardt: „Die Garage darf nicht einfach als Zweitkeller umgewidmet werden, da damit die bestimmungsgemäße Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen aufgehoben wird.“