Häufig unterzeichnen Wohnungssuchende bei einem Makler ein Kaufanbot für eine Wohnung und glauben, sie könnten problemlos zurücktreten.

Rücktrittsrechte sind immer noch die Ausnahme, nicht die Regel. Es ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht so einfach, von einem Kaufanbot zurückzutreten. Dies wäre nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht unter bestimmten Bedingungen bereits im Kaufanbot oder Vorvertrag vereinbart wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann laut § 30a Konsumentenschutzgesetz von dem am Tag der Erstbesichtigung gelegten Kaufanbot zurückgetreten werden. „Hier macht ein Expertenrat Sinn, denn es wirken sich unterschiedliche Voraussetzungen und Details sowie Fristen auf das Rücktrittsrecht aus“, weiß Markus Maier von Andreas Hofer Immobilien.

Kredit versagt?
Der Rücktritt wegen Nichteintritt einer wesentlichen Bedingung laut § 3a Konsumentenschutzgesetz kann vorgebracht werden, wenn dem Käufer vom Verkäufer ein Kredit in Aussicht gestellt, eine öffentliche Förderung oder steuerrechtliche Vorteile versprochen oder z.B. eine bestandsfreie Übergabe der Wohnung zugesagt wurden und diese Umstände nicht oder nur in wesentlich geringerem Ausmaß eintreffen. Ein weiterer Rücktrittsgrund ist der Verzug. Vom Vertrag zurückgetreten werden kann dann, wenn der Verkäufer mit der Übergabe der Wohnung in Verzug geraten ist. Markus Maier: „Der Käufer kann nun entweder eine verspätete Übergabe in Kauf nehmen und eventuell bei Verschulden des Verkäufers Schadenersatz geltend machen. Oder der Käufer erklärt schriftlich seinen Rücktritt.“ Und last, but not least kommt ein Vertragsrücktritt zustande, wenn der Verkäufer diesem freiwillig zustimmt.

Markus Maier
Stellvertretender Geschäftsleiter

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