Durch das Kaufanbot bestätigt der Kaufinteressent dem Verkäufer verbindlich, das er ein Objekt kaufen möchte.

Möchte ein Interessent ein Objekt kaufen, hat er die Möglichkeit, dem Verkäufer ein Kaufanbot zu stellen. Durch das Kaufanbot bestätigt der Kaufinteressent dem Eigentümer verbindlich, dass er die Immobilie unter bestimmten Konditionen und zu einem bestimmten Preis kaufen möchte. Andreas Hofer erläutert: „Das Kaufanbot ist eine Art Offerte, die der potentielle Käufer dem Verkäufer unterbreitet. Die Finanzierung muss zu diesem Zeitpunkt bereits geklärt sein. Denn das Kaufanbot ist ein rechtlich bindender Vertrag!“

ACHTUNG BEFRISTUNG!

Wichtig ist, dass das Kaufanbot zeitlich befristet wird. Wird die Vermittlung durch einen Makler getätigt, muss dieser das Anbot dem Verkäufer rechtzeitig vorlegen. Das Kaufanbot kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Allerdings wird aufgrund der Beweisbarkeit empfohlen, stets die schriftliche Form zu wählen. Während der Kaufinteressent innerhalb der befristeten Zeit an sein Anbot gebunden ist, kann sich der Verkäufer überlegen, ob er das Anbot annimmt oder ablehnt. Er hat außerdem die Möglichkeit sich von anderen Interessenten Anbote stellen zu lassen.

 

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Andreas Hofer empfiehlt: „Wichtig ist die Befristung. Keine Befristung bedeutet, dass der Anbotsteller gebunden ist, bis der Verkäufer ihm eine Rückmeldung gibt. Das könnte ihn behindern, falls er in der Zwischenzeit eine andere Immobilie kaufen möchte.“

BLICK INS GRUNDBUCH

Grundsätzlich sollte das Kaufanbot den Kaufpreis, die Nebenkosten, die Bindungsfrist und die Übergabezeit beinhalten. Sollte die Immobilie lastenfrei gekauft werden (frei von Hypotheken und Rechten von Dritten) muss dies im Anbot stehen. Auch mündliche Nebenabreden bezüglich Inventar oder Reparatur- und Sanierungsarbeiten sollten im Kaufanbot festgehalten werden. Wird das Kaufanbot vom Käufer innerhalb der geltenden Frist angenommen, kommt der Vertrag rechtlich verbindlich zustande.

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